Ehepartner und nächste Angehörige haben ohne Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung keine rechtliche Möglichkeit, Sie umfassend zu vertreten oder für Sie zu entscheiden. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt zeitlich befristet nur für 6 Monate und nur für gesundheitliche Angelegenheiten und kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen. Es gilt nicht für finanzielle Angelegenheiten.
Ohne eine Vorsorgevollmacht bestellt das örtliche Amtsgericht bei Geschäftsunfähigkeit wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung von Amts wegen einen Betreuer.
Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht wird auch von Banken und Grundbuchämtern akzeptiert, weil die Notarin bei der Beurkundung die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers geprüft hat.